Satzung

§ 1
      Name und Sitz(Stand 6/2014)
    (1) Der Verein führt den Namen
„Verein der Freunde und Förderer der Deutsch-Japanischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe.“
    (2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
„eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
    (3) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

§ 2
Zweck und Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung und fachlichen Bildung auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe sowie der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne von Früherkennung und frühzeitiger Therapie gynäkologischer und geburtshilflicher Krankheitsbilder.
(2) Der Verein verwirklicht ferner seinen Zweck durch folgende Maßnahmen:
    a) Durchführung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der speziellen Frauenerkrankungen, insbesondere in den Bereichen gynäkologische Onkologie (Krebsbehandlung), Schwangerschaftspathologie (Erkrankungen während der Schwangerschaft) und endokrinologische (hormonelle) Erkrankung der Frau.
b) Veröffentlichung der Forschungsergebnisse insbesondere in englisch-sprachigen internationalen, wissenschaftlichen Zeitschriften unmittelbar nach Abschluss der Forschungsprojekte und vereinsinterner Analyse und Bearbeitung der Forschungsdaten.
c) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen gemeinnützigen Vereinigungen insbesondere den Japanischen Vereinigungen mit gleicher Zielsetzung.
d) Durchführung von Seminaren, Organisation von Gastvorträgen und Austauschprogrammen, insbesondere von Deutschen und Japanischen Kliniken und Wissenschaftlern mit dem Schwerpunkt „Gynäkologie und Geburtshilfe.“
e) Planung und Durchführung Deutsch-Japanischer Forschungsprojekte auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe.
f.)  Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird sich der Verein Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. I Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen und Spendenzuschüsse eingesetzt werden.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3
Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.
(2) Ordentliche und fördernde Mitglieder sind zugelassen.
(3) Ein nicht rechtsfähiger Verein wird nicht als Mitglied aufgenommen.
(4) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(5) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(6) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(7) Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(8) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(9) Eine Aufnahmepflicht besteht nicht.
(10) Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag, die Beiträge der fördernden Mitglieder werden nicht festgelegt.

§ 4
Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an alle Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

§ 5
Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7) Der Ausschluss soll mit dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 6
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 8 und 9 der Satzung).
b) der wissenschaftliche Beirat (§10).
c) die Mitgliederversammlung (§11- §14 der Satzung).

   § 7
Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter sowie dem Schatzmeister.
(2) Der 1. Vorsitzende allein oder sonst je 2 Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung befugt.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt, Wiederwahlen sind möglich. Nach einvernehmlicher Abstimmung innerhalb des Vorstandes erfolgt die Bestellung des 1. Vorsitzenden, des Stellvertreters sowie des Schatzmeisters.
(4) Das Amt des Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 8
Wissenschaftlicher Beirat
(1) In den wissenschaftlichen Beirat kann jede Person von dem Vereinsvorstand berufen werden, die aufgrund besonderer Expertise geeignet ist, die Ziele des Vereins nachhaltig umzusetzen.
(2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden für eine Dauer von 4 Jahren bestellt, die Mitgliedschaft in dem wissenschaftlichen Beirat kann durch den Vorstand verlängert werden.

§ 9
Berufung der Mitgliederversammlung
 Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) jährlich 1 x, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres mit
Vorlage des Jahresberichts und der Jahresabrechnung durch den Vorstand und Beschluss-
Fassung zur Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten.

§ 10
Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Erhaltung einer Frist von 4 Wochen zu berufen.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die
Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die bekannte Mitgliederanschrift.

§ 11
Beschluss
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
(4) Die Einladung zu einer weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
(5) Die Neuversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 12
Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 13
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in einer Versammlung erfassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

  § 14
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 14 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
                                                                                                                                                                         (2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 8 der Satzung).
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Organisation/Besonderheiten: blau unterlegte Begriffe werden jeweils mit den Links und Dokumenten versehen.